Information zur Anerkennung von Absetzmengen bei der Benutzungsgebühr Schmutzwasserbeseitigung (z.B. Gartenbewässerung etc.)


Sofern Frischwasser nicht in den Kanal eingeleitet und stattdessen auf dem Grundstück „verbraucht“ wird, können „nachgewiesene Mengen“ grundsätzlich von den Schmutzwassergebühren abgesetzt werden.

Allerdings ist diese Absetzung an rechtliche Voraussetzungen geknüpft:

1. Installation einer Messreinrichtung (Wasserzähler)

·         Die Menge des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers muss seitens des Eigentümers durch einen              separaten Wasserzähler nachgewiesen werden.

·         Nicht jeder Wasserzähler ist zulässig. Nur geeichte oder Wasserzähler mit einer sogenannten                            Konformitätserklärung erfüllen die Anforderung an eine messrichtige Einrichtung zur Erfassung der                    verbrauchten Mengen. 

2. Erlaubte Wasserverwendung

·         Mit chemischen Stoffen oder Reinigungsmitteln in Verbindung gekommenes Wasser darf nicht im                      Garten oder über andere Grundstücksteile versickert werden.

·         Frischwasser, welches für die Befüllung von Schwimmbecken, Pools oder Gartenteichen verwendet                  wurde, kann nicht von den Schmutzwassergebühren abgesetzt werden. Die Befüllung darf nicht über                den Privatzähler erfolgen.

·         Absetzbar sind z. B. Wassermengen zur reinen Garten-/Rasenbewässerung oder zur Viehtränkung.

3. Absetzung nur nach vorheriger Anmeldung möglich

·         Absetzungen sind nur nach entsprechender Registrierung des Privatzählers bei den Verbandsgemeinde-            werken möglich; die Anmeldung hat nach dem Einbau des Wasserzählers zu erfolgen.

·         Der Anmeldung sind neben den Kontaktdaten (Kundennummer, Objektlage) und dem Einbaudatum                      zwingend aussagekräftige Fotos des eingebauten Wasserzählers beizufügen, damit dieser erfasst                     werden kann.

4. Jährliche Meldung der Zählerstände für die Absetzung

·         Der Stand des Privatzählers muss den Verbandsgemeindewerken bis spätestens                                                      10.01. des Folgejahres (telefonisch, per Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden.

·         Es wird nur der auf die laufende Abrechnungsperiode entfallende Anteil der entnommenen                                    Wassermenge in Abzug gebracht.


      Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Eichgültigkeit von Kaltwasserzählern sechs Jahre                         beträgt. Sofern die Eichgültigkeit abgelaufen ist, muss der Privatzähler durch den Grundstücks-                       eigentümer durch einen neuen, geeichten Zähler ausgetauscht werden. Der Wechsel ist den Ver-                       bandsgemeindewerken unter Angabe des Wechseldatums, Ihrer Kundennummer sowie Fotos der                     beiden Zähler per E-Mail oder Anschreiben anzuzeigen.


 Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail: entgelte@werke.saarburg-kell.de oder während den                     Telefonzeiten Montag und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr       unter 06581 9281-25 oder -27 gerne zur Verfügung.

 

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