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Sanierungskosten steuerlich geltend machen
Steuerliche Vorteile für Sanierungsmaßnahmen
an bestehenden Gebäuden
Steuerliche Abschreibung gemäß §7 h EStG für Modernisierungsvorhaben im Sanierungsgebiet
Etliche Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell haben Sanierungsgebiete gemäß § 142 BauGB ausgewiesen, um die Ortsentwicklung zu stärken und städtebaulichen Missständen entgegenzuwirken. Hierdurch erhalten die Eigentümer der innerhalb der Sanierungsgebiete liegenden Gebäude die Möglichkeit, Sanierungs-/ Modernisierungskosten gemäß § 7h EStG steuerlich abzuschreiben.
Konkret können Gebäudeeigentümer, sofern sie der Bauherr sind und in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Kosten von umfassenden Sanierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden innerhalb des Sanierungsgebietes bei ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen und dadurch lukrative steuerliche Abschreibungen erhalten.
Dabei können die Eigentümer ihre Investitionskosten über einen längeren Zeitraum steuerlich absetzen:
- bei selbstgenutztem Wohnraum: innerhalb von 10 Jahren zu jeweils 9%.
- bei vermieteten / für eigenen Betrieb genutzten Gebäuden: innerhalb von 12 Jahren – und zwar in den ersten acht Jahren zu jeweils 9% und in den letzten vier Jahren zu jeweils 7%.
Berechnungsbeispiel für den steuerlichen Vorteil
Folgende Berechnung zeigt den enormen Steuervorteil am Beispiel einer selbstgenutzten Wohnung:
individueller Steuersatz | 27% | 42% |
Investitionsvolumen | 100.000 € | 100.000 € |
Berechnung der steuerlichen Entlastung pro Jahr | pro Jahr anrechenbar sind 9% des Investitionsvolumens von 100.000 € = 9.000 € pro Jahr anrechenbar
multipliziert mit individuellem Steuersatz von 27% ergibt das eine Steuerentlastung von 2.430 € pro Jahr | pro Jahr anrechenbar sind 9% des Investitionsvolumens von 100.000 € = 9.000 € pro Jahr anrechenbar
multipliziert mit individuellem Steuersatz von 42% ergibt das eine Steuerentlastung von 3.780 € pro Jahr |
Gesamtsteuer-ersparnis | das bedeutet eine Steuerentlastung in 9 Jahren von 21.870 € insgesamt | das bedeutet eine Steuerentlastung in 9 Jahren von 34.020 € insgesamt |
letztendlich vom Bauherr zu tragen | 78.130 € | 65.980 € |
Vorgehensweise: Von der Modernisierungsvereinbarung zur steuerlichen Abschreibung
Damit ein Eigentümer diese Steuervorteile nutzen kann, muss er vor Beginn der Sanierungs-maßnahme mit der Ortsgemeinde, in der das Gebäude liegt, eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung abschließen.
Hierzu hat der Eigentümer folgende Unterlagen bei der Kommune möglichst vollständig vorzulegen:
- Planunterlagen und Kostenermittlung nach DIN 276 durch Architekten; oder: eigene Kostenzusammenstellungen anhand von Unternehmerangeboten
- Textliche Beschreibung der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen
- Aktuelle Fotos vom Gebäude (innen und außen), die den Sanierungsbedarf belegen
- Grundbuchauszug und Lageplan
Die VG-Verwaltung gibt v.g. Unterlagen weiter an den Sanierungsbeauftragten der Ortsgemeinde. Dieser prüft, ob für das geschilderte Bauvorhaben eine steuerliche Abschreibung greifen kann. Im positiven Falle erstellt er dann die Modernisierungsvereinbarung. Als Anlagen sind der Modernisierungsvereinbarung eine Kostenübersicht und ggf. Baupläne zum Bauvorhaben beigefügt sowie eine Stellungnahme des Sanierungsbeauftragten, in der evtl. Auflagen für das Bauvorhaben aufgeführt sind, die sich aus dem Sanierungskonzept der Ortsgemeinde ergeben und vom Bauherrn zu beachten sind.
Erst wenn die Modernisierungsvereinbarung von Ortsgemeinde und Bauherrn unterzeichnet ist, darf der Bauherr mit seiner Maßnahme beginnen.
Ist das Bauvorhaben beendet, benötigt der Bauherr zum Erhalt der steuerlichen Abschreibung eine Bescheinigung der Ortsgemeinde zur Vorlage beim Finanzamt. Dazu prüft der Sanierungsbeauftragte die Original-Rechnungen des Bauherrn plus Fotos nach der Modernisierung und stellt die Bescheinigung über die anrechenbaren Modernisierungskosten aus.
Der Bauherr kann diese Bescheinigung und seine Baurechnungen beim Finanzamt mit seiner jährlichen Einkommenssteuerklärung vorlegen, um die steuerliche Abschreibung zu erhalten.
Seitens des Sanierungsbeauftragten fallen Honorarkosten für die Prüfung der Planunterlagen an, für die Erstellung der Modernisierungsvereinbarung samt Stellungnahme sowie für die Prüfung der Rechnungsbelege und Vorbereitung der Bescheinigung für das Finanzamt.
Eine Antragstellung ist für Objekte in den folgenden Gemeinden innerhalb der ausgewiesenen Sanierungsgebiete möglich:
Karten der teilnehmenden Ortsgemeinden und Ortsteilen mit Ausweisung der Sanierungsgebiete.
Weitere Zuschussmöglichkeit: Private Dorferneuerungsmaßnahmen (maximaler Zuschuss: 30.000 €)
Das Förderprogramm »Private Dorferneuerung« des Landes Rheinland-Pfalz dient vorrangig der Wiederherstellung ortstypischer Gebäude, um eine ansprechende Gestaltung alter Ortskerne zu erwirken. Die Gebäude sollen ihr ursprüngliches Erscheinungsbild erhalten und die regionaltypische Bautradition sichtbar machen. Die Förderung soll Ihre Mehrkosten einer bautraditionellen Sanierung decken und darüber hinaus eine zusätzliche Unterstützung für Ihre Gesamtmaßnahme darstellen.
Was kann gefördert werden?
Folgende private Bauvorhaben können aus Dorferneuerungsmitteln bezuschusst werden – sofern sie den Anforderungen der regionaltypischen Bauweise genügen:
- Erneuerung sowie Aus-, Um- oder Anbau älterer orts- und landschaftsbildprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude
- Schaffung von neuem Wohnraum im Ortskern durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz oder durch Schließung von Baulücken
- Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden bestehender oder ehemals landwirtschaftlicher Betriebe
- Bauliche Anpassung von Gebäuden landwirtschaftlicher Betriebe an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens
- Bauliche Maßnahmen in der Ortslage zur Erhaltung oder Neueinrichtung wohnstättennaher Arbeitsplätze
- Maßnahmen zur Sicherung der örtlichen Grundversorgung (z.B. Nachbarschaftsläden)
Beratung
Kreisverwaltung Trier-Saarburg
Willy-Brandt-Platz 1
54290 Trier
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klauspeter.fox@trier-saarburg.de - Frau Doris Klauck-Schommer, Raum 259
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