Katzenschutzverordnung tritt im Juni in Kraft


Ab diesem Datum dürfen Katzenhalter ihren Tieren nur noch dann unkontrollierten Auslauf gewähren, wenn diese durch einen Mikrochip gekennzeichnet, registriert und kastriert sind. Fortpflanzungsfähige Katzen dürfen keinen unkontrollierten Auslauf bekommen. Die wilden Populationen werden mit Hilfe ortsansässiger Tierschutzvereine kastriert und gekennzeichnet. Dabei arbeitet die Verbandsgemeinde eng mit den ortsansässigen Tierschutzvereinen zusammen. Die Vereine erhalten durch die Verordnung zugleich eine Rechtsgrundlage für ihre wichtige Tätigkeit.


Zweck dieser Verordnung ist die Eindämmung der ungewollten Vermehrung freilebender Katzen. Verwildert lebende Katzen führen kein schönes Leben, sondern weisen häufig erhebliche Gesundheitsmängel auf. Sie sind geschwächt durch Hunger, chronische Infektionskrankheiten und Parasitenbefall. Sie sind oftmals verletzt und dem Wetter schutzlos ausgeliefert. Sie begegnen Hauskatzen, die auf Freigang sind. Die Katzen werden ungewollt trächtig, es kommt zu Krankheitsübertragungen und Verletzungen durch Revierkämpfe. 


Katzen vermehren sich rasch, sie können im Jahr zwei bis drei Mal jeweils vier bis sechs Junge bekommen. Oft werden diese zumeist ungewollten Katzenwelpen wild geboren bzw. ausgesetzt oder im Tierheim abgegeben. Die Aufnahmekapazitäten der Tierschutzvereine sind jedoch erschöpft. Auch die ausgesetzten jungen Katzen vermehren sich – die Spirale läuft weiter und die Populationszahlen wachsen von Wurf zu Wurf. Dabei nimmt auch die Zahl erkrankter und unterernährter Tiere zu. Der einzige Weg aus diesem Kreislauf ist die Kastration aller freilaufenden Katzen und Kater bis spätestens nach Ablauf des 5. Lebensmonats. Die Kastration ist für den Tierarzt/die Tierärztin ein routinemäßiger Eingriff, der unter Narkose durchgeführt und von den Tieren gut verkraftet wird. 


Nur durch die Kennzeichnung und Registrierung kann die Katze ihrem Besitzer schnell zugeordnet werden. So ist es zum Beispiel möglich, den Besitzer zu informieren, sollte seine Katze verletzt oder verunfallt aufgefunden werden. Bei aufgefundenen Tieren ist die Rückgabe so innerhalb kürzester Zeit möglich. Auch die Kennzeichnung mittels Mikrochip führt der Tierarzt/die Tierärztin durch und ist vollkommen unproblematisch. Für das Chippen muss die Katze nicht in Narkose gelegt werden. 


Die gekennzeichneten Katzen und Kater können kostenlos bei einem der folgenden Haustierregister registriert werden: 


FINDEFIX - Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V. 

Bundesgeschäftsstelle 

In der Raste 10, 53129 Bonn

Telefon 0228-60496 

E-Mail: info@findefix.com, 

www.findefix.com 


TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V. 

Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach/Ts. 

Telefon: 06190 937300

www.tasso.net


Sollte Ihre Katze noch nicht gekennzeichnet, registriert und fortpflanzungsunfähig gemacht worden sein, leiten Sie bitte die notwendigen Schritte ein und vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Tierarzt. Auch wer regelmäßig Katzen auf seinem Grundstück füttert, ist für diese Tiere verantwortlich. Das betrifft die tierärztliche Versorgung und die notwendige Kastration der Katzen. 

Wenn Sie verwilderte Katzen auf Ihrem Grundstück haben, können Sie sich an den regionalen Tierschutzverein wenden. 

Ebenso wichtig ist es, dem Tierschutzverein verwilderte Hauskatzen zu melden.