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- Änderung des Flächennutzungsplans des Bereiches "Im Taubhaus" der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, Stadt Saarburg, Stadtteil Beurig
- Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kaserne de Lattre“ in der Stadt Saarburg, Stadtteil Beurig
- Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Solarpark Kell am See“ in der Gemarkung Kell am See
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Allgemeinverfügung zur Corona-Bekämpfung vom 23.10.2020
Hier die Punkte in Kurzform:
Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen sind nur mit bis zu 75 Personen zulässig. Bitte beachten Sie die allgemein geltenden Schutzmaßnahmen.
Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe können stattfinden jedoch ohne Zuschauer. Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen sollen unterlassen werden.
Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu fünf Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Zuschauer sind nicht zugelassen.
An allen Schulen gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Grundschulen, die Primarstufe an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt
ganzheitliche Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung.
Die Maskenpflicht an Schulen gilt vorerst von Montag dem 26.10.2020 bis Sonntag den 08.11.2020.
Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Verkaufsstätten, insbesondere Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte.