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Grundsteuerreform: Hinweise zu den neuen Bescheiden
In dieser Woche werden diese neuen Bescheide über die Verbandsgemeindeverwaltung an die Bürgerinnen und Bürger versendet. Die Grundlage hierfür bilden Daten, die vom zuständigen Finanzamt und der Stadt beziehungsweise den Ortsgemeinden bereitgestellt wurden.
In Rheinland-Pfalz wurde erst im November 2024 ein Landesgesetz auf den Weg gebracht, das den Städten und Ortsgemeinden unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Gewerbegrundstücke sowie unbebaute Flächen ermöglichen soll. Dieses Gesetz wird voraussichtlich erst im Mai 2025 verabschiedet, wodurch Städte und Ortsgemeinden zunächst mit Übergangsregelungen arbeiten müssen. Bis Ende Juni können dann die Hebesätze durch die Stadt oder die Ortsgemeinden noch angepasst werden, was ggf. den Versand von Nachbescheiden erforderlich macht.
Wer legt die Grundsteuer fest?
Die Grundlage für die Höhe Ihrer Grundsteuer ergibt sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes aus:
- Dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und
- Dem Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags,
die beide durch das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt erlassen wurden. Diese Bescheide wurden Ihnen bereits seit Oktober 2022 direkt vom Finanzamt zugesandt. - Den sogenannten Hebesätzen, die zur endgültigen Berechnung der Grundsteuer verwendet werden. Diese werden von Ihrer Stadt bzw. Ortsgemeinde im Rahmen der Haushaltssatzungen beschlossen.
Was bedeutet das für Sie?
Die ausgewiesene Grundsteuer ist an die Stadt oder Ortsgemeinde zu zahlen, in deren Zuständigkeit sich Ihr Grundstück befindet. Sollten keine Änderungen an den rechtlichen oder steuerlichen Grundlagen erfolgen, gelten § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) die angegebenen Fälligkeitstermine:
- 15. Februar 2025
- 15. Mai 2025
- 15. August 2025
- 15. November 2025
Was tun bei Fragen oder Unstimmigkeiten?
Fragen oder Widerspruch zur Festsetzung des Grundsteuerwerts oder Grundsteuermessbetrags
richten Sie bitte schriftlich an das zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden, die Ihnen vom Finanzamt zugeschickt wurden.
Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch gegen die Feststellungen des Finanzamts keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht der Grundsteuer hat. Die ausgewiesenen Beträge sind dennoch zu entrichten. Betrifft der Abgabenbescheid mehrere Schuldner, so haftet jeder für die gesamte Schuld.
Fragen oder Widerspruch zu Festsetzungen des Grundsteuerbescheides (Zahlungstermine, Hebesatz, etc.) richten Sie an die auf Ihrem Bescheid angegebene Stadt/Ortsgemeinde oder an die Verbandsgemeindeverwaltung unter abgaben@saarburg-kell.de.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides über die Grundbesitzabgaben sind die in den Bescheiden ausgewiesenen Beiträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Vorjahresbescheide, bei denen ausschließlich eine Veranlagung der Hundesteuer, der Pachtflächen, der Weinnebenabgaben und/oder der Friedhofsgebühren (nur Gemeinde Fisch) erfolgte, sind weiterhin bestandskräftig und diese Fälligkeiten termingerecht zu zahlen.
Weitere Informationen
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz: www.lfst.rlp.de